20.05.2011


Neuwahlen der Steinmetz- und Steinbildhauer-Innung


Am 16. Mai wurde der Vorstand der Innung neu gewählt:
Obermeister ist Matthias Schäffer, sein Stellvertreter Thomas Florian, weitere Vorstandsmitglieder sind Martin Menzer, Matthias Fuchs und Dieter Häberle.

begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienst- und Handwerkerleistungen ist von hohem praktischem Nutzen. Die Liste ist zwar nicht vollständig, gibt aber Auskunft über eine Vielzahl an Maßnahmen, die typischerweise von Handwerkern vorgenommen werden:

Beispielhafte Aufzählung begünstigter Leistungen

Aus dem Anwendungsschreiben selbst sind vor allem folgende Punkte relevant:

  • Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten.

  • Bei Handwerkerleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind nur die Kosten für die auf Privatgelände erbrachten Leistungen begünstigt. Dies gilt auch für verpflichtende Leistungen. Rechnungen sind entsprechend aufzuteilen.

  • Die Steuerermäßigung wird auch im Falle unentgeltlich überlassener Wohnungen gewährt. Voraussetzung ist, dass der Wohnungsnutzer die Kosten für den Handwerker selbst getragen hat.

  • Ein in einer Dienst- oder Werkswohnung wohnhafter Arbeitnehmer kann eine Steuerermäßigung für von seinem Arbeitgeber bezahlte Handwerkerleistungen nur geltend machen, wenn er diese als Arbeitslohn versteuert hat. Wurden die Leistungen durch Personal des Arbeitgebers erbracht, kann keine Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.

  • Einmalige Aufwendungen, die über eine Instandhaltungsrücklage bezahlt wurden, können erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage steuerlich berücksichtigt werden.

  • Jeder Eigentümer und Mieter muss in seiner Einkommensteuererklärung entscheiden, ob er die Steuerermäßigung für alle Aufwendungen (regelmäßig wiederkehrende und einmalige) erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung oder bereits im Jahr der Vorauszahlung in Anspruch nehmen möchte.

  • Ab 2008 ist es zwingend notwendig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlungen oder Barteilzahlungen werden auch bei ordnungsgemäßer Verbuchung und entsprechendem Nachweis nicht anerkannt. Sie können auch nicht durch spätere Überweisungen ersetzt werden.

  • Eine Steuerermäßigung kann auch geltend gemacht werden, wenn die Handwerkerleistung vom Konto eines Dritten bezahlt wurde.

  • Der seit 1. Januar 2009 verdoppelte Steuerbonus kann nur für Leistungen in Anspruch genommen werden, die nach dem 31. Dezember 2008 erbracht und im Veranlagungszeitraum 2009 bezahlt wurden.

  • Entsteht in Folge der Steuermäßigung ein Anrechnungsüberhang, kann weder eine negativen Einkommenssteuer festgesetzt noch ein Rück- oder Vortrag der Steuerermäßigung festgestellt werden.

  • bmf-steuerbonus-anlage.pdf
Unsere Leistungen:
Grabmale:
Industrie Grabmale, Handwerkliche Grabmale, Persönliche Grabmale, Grabschmuck
Restaurierung:
Denkmalpflege, Konservierung, Sandsteinsanierung
Innenausbau:
Oberflächen/Materialien, Bodenbeläge, Treppen, Küche, Bad
Außenanlagen:
Terrassen und Treppen, Plastiken und Brunnen